Arbeitslos nach der Ausbildung
In der allermeisten Fällen wird in den tarifgebundenen Betrieben der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau greifen. Demnach werden Auszubildende gemäß §4.1
"Im Grundsatz nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen [...]."
Von diesem Grundsatz kann mit Zustimmung des Betriebsrats abgewichen werden:
1. bei akuten Beschäftigungsproblemen oder
2. wenn der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat den Schlüssel für die Zukunft der Auszubildenden in der Hand hat. Sollten dennoch Auszubildende vor dem Problem der Arbeitslosigkeit stehen, haben wir in der Anlage einen Flyer hinterlegt, der eine erste Hilfe darstellen soll.
Des weiteren haben wir einen Flyer ausgearbeitet, der Gründe für die Fortführung der Mitgliedschaft in der IG Metall - auch während der Arbeitslosigkeit aufführt.
Bei spezielleren Fragen bitten wir darum, einen Rechtsberatungstermin unter Telefon 07720 /8332-17 auszumachen. Die Rechtsberatung findet in der Regel freitags Nachmittag von 13.30 Uhr - 16.00 Uhr im Gewerkschaftshaus statt.
Letzte Änderung: 15.07.2009