Kurzarbeitergeld steigt
Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann die Rahmenbedingungen für bestehende Betriebsvereinbarungen ändern. Eine ausführliche Handlungshilfe für den betrieblichen Umgang mit der KuG-Aufstockung steht für Euch als PDF bereit.
Die Gesetzgebung zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds (KuG) ist abgeschlossen. Für die Zeit zwischen März und Dezember 2020 erhalten Beschäftigte in längerer Kurzarbeit stufenweise mehr Geld: Ab dem vierten Monat des Bezugs steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (oder 77 Prozent mit Kind), ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent). Für bestehende Betriebsvereinbarungen (BV) zur KuG-Aufstockung bedeutet das eine veränderte "Geschäftsgrundlage". Entscheidend ist, ob die gesetzliche KuG-Aufstockung auf die betriebliche angerechnet wird. Ob das der Fall ist, hängt von der Formulierung in der jeweiligen BV ab.
Neue Gelegenheit
Wenn sie angerechnet wird, spart der Arbeitgeber Geld. Aufstockungen, die er zuvor selbst zahlen musste, kommen nun - ganz oder teilweise - von der Arbeitsagentur. Für Betriebsräte kann sich dadurch eine Gelegenheit
für Nachverhandlungen ergeben. Wie zu reagieren ist, hängt von der konkreten betrieblichen Situation ab. Ziel sollte sein, die Aufstockung des Arbeitgebers zu bewahren. Wird die betriebliche KuG-Aufstockung nicht mit der
gesetzlichen Aufstockung verrechnet, so kommt sie obendrauf. Die Beschäftigten haben also mehr Geld in der Tasche. Hier könnte der Arbeitgeber seinerseits Nachverhandlungen fordern. Betriebsräte sollten das ablehnen.
Schließlich war die Gesetzesänderung genau dazu gedacht, Arbeitnehmer in der Krise zu entlasten.
Entlastung erwünscht
Betriebe ohne bestehende Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit und Aufstockung sind von der neuen Gesetzeslage nicht unmittelbar betroffen. Aber auch hier kann sich die Verhandlungsposition verbessern. Mit der Aufstockung des gesetzlichen
KuG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die finanzielle Belastung durch Kurzarbeit abmildern will. Es lohnt sich, den Arbeitgeber aufzufordern, endlich eine Aufstockung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Letzte Änderung: 08.07.2020