Arbeiten im EU Ausland

IG Metall

16.08.2019 Bei Arbeiten im EU Ausland die A1 Bescheinigung nicht vergessen!

Bei einem Auslandseinsatz innerhalb der EU wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt. Wegen nationaler Vorschriften vieler EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping kontrollieren einige Mitgliedstaaten verstärkt, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt, und sanktionieren unter Umständen das Fehlen dieser Bescheinigung.

Arbeiten im EU-Ausland
Bei einem Auslandseinsatz innerhalb der EU wird in der Regel eine A1-Bescheinigung benötigt. Wegen nationaler Vorschriften vieler EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping kontrollieren einige Mitgliedstaaten verstärkt, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt, und sanktionieren unter Umständen das Fehlen dieser Bescheinigung.

Was ist eine A1-Bescheinigung und warum wird sie gebraucht?
Grundsätzlich gelten für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Wohnstaates (Entsendestaates) oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind. Ist ein Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland tätig (sogenannte Entsendung), gilt jedoch ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.

Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das BMAS hinweist:

Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz

Es ist jedoch zu empfehlen, die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienst- oder Geschäftsreise unternommen wird, zu beachten und eine Bescheinigung A1 ggf. im Voraus zu beantragen. Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt.

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?
Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten.

Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind andere Entsendebescheinigungen als das A1-Formular nötig. Für das sogenannte "vertragslose Ausland" (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigungen.

Wer beantragt die A1-Bescheinigung?
Für Arbeitnehmer und Beamte ist der Antrag vom Arbeitgeber zu stellen. Selbständige müssen sich direkt an die für den Antrag zuständige Stelle wenden.

Ablauf- / Prozessorganisation für unsere Beschäftigten

  • Für Jede noch so kurze Dienstreise muss eine A1-Bescheinigung bei der Gehaltsbuchhaltung, formlos z.B. per Mail beantragt werden.
  • Der Antrag wird durch die Gehaltsbuchhaltung elektronisch gestellt und zwar über das Abrechnungsprogramm SAP-HR.
  • Der Antrag ist von den betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit einer Vorlaufzeit von 3-4 Wochen bei der Gehaltsbuchhaltung zustellen.
  • Bei sehr kurzfristigen Reisen sollte eine Kopie des Antrags mitgeführt werden, um Bußgelder zu vermeiden.
  • Formular für die Datenmeldung - siehe Anlage

Was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei dringenden kurzfristigen Einsätzen noch nicht vorliegt?
Dann sollte eine Kopie des aktuellen Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung und / oder der Sozialversicherungsausweis mitgeführt werden. Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Das hängt davon ab, wie die betroffene Person sozialversichert ist.

Bei der Krankenkasse: Sie ist für alle Personen zuständig, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Menschen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und über eine private Zusatzversicherung verfügen. Hierzulande sind deshalb in etwa 80% der Fälle die gesetzlichen Krankenkassen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig.

Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Personen mit einer berufsständischen Versorgung stellen hier ihren Antrag.

Beim zuständigen Rentenversicherungsträger: Wer nicht gesetzlich krankenversichert und auch nicht berufsständisch versorgt ist, beantragt die A1-Bescheinigung bei seinem Rentenversicherungsträger.

Beim GKV-Spitzenverband: Bei einer Mehrfacherwerbstätigkeit wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaats gestellt. In Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, DVKA).

Ich bin beruflich auf Dauer mindestens einmal pro Monat sowohl in Deutschland als auch einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig. Muss ich denn für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine gesonderte Bescheinigung A1 beantragen?

Nein. Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (so genannte "Gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit"*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Zum Beispiel Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.

Von einer "gewöhnlichen" Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, sofern die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Antrag bei Wohnsitz im Inland bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zu stellen.

Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt.

Beispiel:
Wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.

Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.

Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung bieten das Info-Portal der Datenstelle der gesetzlichen Rentenversicherung: (www.dsrv.info) oder der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn (www.dvka.de)

Letzte Änderung: 16.08.2019