Automatisierter Namensabgleich

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18.10.2018 Der Betriebsrat hat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, wenn sie dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Der Betriebsrat hat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, wenn sie dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Beschränkt sich die elektronische Datenverarbeitung auf einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der Beschäftigten mit den auf Grundlage der sogenannten Antiterrorverordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten, ist der Betriebsrat jedoch nicht zu beteiligen.
Nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Überwachung ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Sie müssen zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können.

Beschränkt sich die elektronische Datenverarbeitung auf einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der Beschäftigten mit den auf Grundlage der sogenannten Antiterrorverordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten, ist der Betriebsrat nicht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetrieb­liches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Letzte Änderung: 12.10.2018