Entlassung trotz BEM

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28.11.2015 Nach Paragraf 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX muss der Arbeitgeber bei Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers von über sechs Wochen im Jahr ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen.

Krankheitsbedingte Entlassung ohne BEM
Nach Paragraf 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX muss der Arbeitgeber bei Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers von über sechs Wochen im Jahr ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Veranlasst der Arbeit­geber dies nicht und kündigt er dem Beschäftigten krankheits­bedingt, so muss er im Kündigungsschutz­prozess die objektive Nutz­losigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements darlegen.
Hierzu hat er umfassend und detailliert vor­zutragen, warum - auch nach gegebenenfalls zumutbaren Maßnahmen der Umorganisation - weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wäre. Auch muss er darlegen, dass der Arbeitnehmer auch auf keinem anderen Arbeitsplatz bei ge­änderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

BAG vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14

Letzte Änderung: 28.11.2015