Neuregelung § 46 SGB V zum 23.07.2015

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29.07.2015 Entstehung und Erhalt des Krankengeldanspruches gesetzlich Krankenversicherter.

Mit dem GKV- VSG (GKV- Versorgungsstärkungsgesetz) hat der Gesetzgeber
die Entstehung und Aufrechterhaltung des Krankengeldes teilweise neu geregelt.
Anlass dafür war die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 1. Senat, der in § 46 Satz 1 Ziffer 2 SGB V nicht nur eine Vorschrift über den Beginn des Krankengeldes sieht, sondern auch für seine Entstehung.

Das führte zu unzumutbaren Ergebnissen für die Versicherten. Der DGB und wir, die IG Metall, haben daher beim Gesetzgeber auf eine Änderung dieser Rechtslage gedrängt. Diesem Anliegen ist der Gesetzgeber mit der nachstehenden Änderung weitgehend nachgekommen.

Die Neuregelung § 46 Sätze 1 und 2 SGB V lauten nun:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. Bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 4, 40, Abs. 2 und § 41)
von ihrem Beginn an. (unverändert)
2. Im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit folgt. (alte Fassung)
2. Im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an. (Neu)

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an
dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten
Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt;
Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. (Neu)

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Letzte Änderung: 31.07.2015