Juristerei: Abmahnung

10.09.2007 ... und Bestimmtheit

Eine Abmahnung kann im Kündigungsschutzverfahren dann nicht zugunsten des Arbeitsgebers berücksichtigt werden, wenn sie wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Das ist bei einer Formulierung wie "Sie sind am … nicht wie mit Herrn … abgesprochen zur Arbeit erschienen." der Fall. Diese Formulierung kann so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer gar nicht er-schienen ist, dass er zu spät erschienen ist, dass er am falschen Objekt oder nicht an allen auf-zusuchenden Objekten erschienen ist.

(ArbG Hamburg v. 23.05.2007 - 3 Ca 80/07)

Letzte Änderung: 21.11.2007