Juristerei: Abmahnung
Eine Abmahnung kann im Kündigungsschutzverfahren dann nicht zugunsten des Arbeitsgebers berücksichtigt werden, wenn sie wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Das ist bei einer Formulierung wie "Sie sind am … nicht wie mit Herrn … abgesprochen zur Arbeit erschienen." der Fall. Diese Formulierung kann so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer gar nicht er-schienen ist, dass er zu spät erschienen ist, dass er am falschen Objekt oder nicht an allen auf-zusuchenden Objekten erschienen ist.
(ArbG Hamburg v. 23.05.2007 - 3 Ca 80/07)
Letzte Änderung: 21.11.2007