Juristerei: Dirketionsrecht

04.09.2007 ... und Behinderung

Bei der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Das Direktionsrecht darf aber nur nach billi-gem Ermessen gem. § 315 BGB ausgeübt werden. Dabei hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, § 106 Satz 3 GewO. Diese Grundsätze sind verletzt bei Versetzung eines Mitarbeiters unter erheblicher Stundenlohneinbuße mit der Begründung, ein krankheitsbedingter plötzlicher Ausfall sei auf dem neuen Arbeitsplatz leichter zu verkraften, wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsunfähigkeit beanstandungslos am alten Ar-beitsplatz eingesetzt wurde.

(LAG Hamm v. 01.06.2007 - 10 Sa 249/07)

Letzte Änderung: 21.11.2007