Juristerei: Arbeitsvertrag

31.08.2007 Abmahnungserfordernis

Wenn der Arbeitgeber ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum hinnimmt, hat er ihm, sofern er ein ähnliches Verhalten zukünftig für sanktionsbedürftig hält, dies zunächst hinreichend deutlich zu machen. Das hierfür probate Mittel stellt eine Abmahnung dar. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Zeitpunkt als besonders massiv wahrnimmt, kann das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht entfallen lassen.

(ArbG Hamburg v. 22.06.2007 - 27 Ca 467/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007