Juristerei: Betriebsratsbeschluss

22.08.2007 Einigungsstelle - Honorar

Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist die gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgte rechtzeitige ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschl. etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift ist Voraussetzung für eine wirksame Beschluss-fassung.

Fehlt es an ihr, so entfällt schon deshalb ein Honoraranspruch aus § 76a Abs. 3 BetrVG. Ein Einladungsmangel kann nur geheilt werden, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den zusätzlichen Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen.

Es genügt nicht, wenn alle betriebsanwesenden Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Ein durch verfahrenswidrige nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung zustande gekommener Beschluss über die Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern kann nicht rechtzeitig durch einen genehmigenden Beschluss nach Abschluss der Einigungsstelle geheilt werden.

(Hessisches LAG v. 01.06.2006 - 9 TaBV 164/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007