Juristerei: Betriebsrat

20.08.2007 Schulung Ersatzmitglied

Ein einköpfiger Betriebsrat kann das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG über Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre. Von einer Gefährdung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates ist in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Regel eher auszugehen als bei mehrköpfigen Betriebsräten, weil das als Betriebsrat amtierende Ersatzmitglied auf sich allein gestellt ist.

(ArbG Bremen - Bremerhaven v. 14.09.2006 - 5 BVGa 28/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007