Juristerei: Mitbestimmung
Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies liegt vor bei der Nutzung von Einzelverbindungsnachweisen eines Mobilfunkproviders.
(ArbG Kaiserslautern v. 07.03.2007 - 8 BV 3/07)
Letzte Änderung: 21.11.2007