Juristerei: Fürsorgepflicht

08.08.2007 Freistellung für Gewerkschaftsarbeit

Unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaftsmitgliedern gilt: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer erforderlichenfalls die Teilnahme an der Ortsvorstandssitzung seiner Gewerkschaft durch unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung und Erteilung einer Verdienstausfallbescheinigung, die dem Arbeitnehmer in die Lage versetzt, bei seiner Gewerkschaft den entsprechenden Verdienstausfall geltend zu machen, zu ermöglichen.

(ArbG Kaiserslautern v. 24.01.2007 - 1 Ca 1558/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007