Juristerei: Vergütungsanspruch

20.07.2007 Annahmeverzug

Nach einer unwirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn er nicht im Annahmeverzug geraten will, die Arbeit wieder zuweisen. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne das es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

(ArbG Hamburg v. 08.02.2007 - 17 Ca 385/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007