Juristerei: Kündigung

03.08.2007 Unmutsäußerungen

Eine sinngemäße Erklärung eines Arbeitnehmers, er habe keine Lust mehr an der Arbeit, stellt auch im Falle der mehrfachen Äußerung keinen Kündigungsgrund dar. Der Beweiswert einer Arbeitunfähigkeitsbescheinigung wird durch Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers, die vor der Konsultation des Arztes getätigt wurden, nicht geschmälert.

(ArbG Siegburg v. 27.01.2006 - 1 Ca 3288/04); Berufung beim LArbG Köln Az. 8 (5) Sa 438/05 durch Vergleich beendet)

Letzte Änderung: 21.11.2007