Juristerei: Kündigung

30.07.2007 Beharrliche Arbeitsverweigerung

Ein lediglich zweitägiges unentschuldigtes Fehlen ist einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, die ggf. zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, nicht gleichzusetzen, da die hierfür erforderliche Nachhaltigkeit bei einer so kurzen Zeitspanne noch nicht gegeben ist.

(ArbG Frankfurt v. 11.01.2006 - 22 Ca 3594/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007