Juristerei Kündigung

27.07.2007 Betriebsratsanhörung

Der Betriebsrat ist nur ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner, des Arbeitgebers, Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht für in der Lage hält, die Tätigkeit in einem bestimmten Bereich auszuführen und er den Betriebsrat über diesen Gesichtspunkt nicht informiert. Das gilt auch dann, wenn dem Betriebsrat bekannt ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen früher einmal aus eben diesem Bereich wegversetzt worden ist. Es hätte ja sein können, dass der Arbeitnehmer im Laufe der Zeit wieder genesen ist.

(LAG Hamm v. 24.05.2007 - 16 Sa 1173/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007