Juristerei: Freiwillige Leistung

06.08.2007 Genaue Beschreibung

Ist eine Geldleistung im Arbeitsvertrag als "freiwillig" bezeichnet, bedeutet dies regelmäßig nicht, dass sie unter einem Widerrufsvorbehalt steht. Will der Arbeitgeber eine jederzeitige Widerruflichkeit der Leistung vereinbaren, muss dies unmissverständlich deutlich gemacht werden.

(ArbG Hamburg v. 25.01.2006 - 18 Ca 203/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007