Juristerei: Arbeitsverhältnis
Der eigene Rechner am Arbeitsplatz und der Zugriff auf Intranet und Internet gehören heute zu den Arbeitsmitteln, die Grundlage einer Bürotätigkeit, insbesondere in leitender Funktion sind. Die Verweigerung des Zugriffs auf Intranet und Internet stellt deshalb eine schwerwiegende Behinderung und auch eine Diskriminierung des betroffenen Arbeit-nehmers dar. Sie kann allenfalls in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen ge-rechtfertigt sein. Die lediglich abstrakte Befürchtung, der Arbeitnehmer könne Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen erlangen und diese an Unberechtigte Dritte weitergeben reicht hierfür nicht aus. Das gilt auch für einen gekündigten Arbeitnehmer.
(ArbG Berlin v. 26.01.2006 - 71 Ca 24785/05)
Letzte Änderung: 21.11.2007