Juristerei: Arbeitnehmerhaftung

12.07.2007 Falschbetankung

Grundsätzlich ist zwar die Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs mit Normalbenzin statt mit Diesel als grob fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen. Es fehlt jedoch an ei-nem derartigen Verschuldensgrad, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers im Zusam-menhang mit der Falschbetankung nur als ["normal"] fahrlässig angesehen werden kann, wenn beispielsweise eine verwechslungsträchtige Produktbezeichnung ("Ultimate" (für Normalbenzin) und "Ultimate Superdiesel") vorliegt.

(ArbG Kassel v. 08.02.2006 - 5 Ca 536/05)

Letzte Änderung: 21.11.2007