Kündigung unwirksam?
Ein Kündigungsschreiben muss unter anderem die korrekte Firmenbezeichnung und Rechtsform des Unternehmens enthalten. Außerdem muss auch die Person, welche das Kündigungsschreiben unterzeichnet angeben, in welcher Funktion sie das tut.
Im konkreten Fall hatte eine Gesellschafterin eines Unternehmens einem Arbeitnehmer gekündigt, ohne Hinweis in welcher Funktion die Gesellschafterin dies tat.
Sie hatte lediglich die Wortwahl "hiermit kündige ich..." benutzt. Das Gericht befand, dass der Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis mit der Firma, aber nicht mit der Gesellschafterin als natürliche Person eingegangen war. Auch fehlte sowohl im Briefkopf als auch im Stempel die Rechtsform des Unternehmens.
Letzte Änderung: 12.10.2018