Fristlose Kündigung

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14.10.2018 Fristlose Kündigung wegen falscher Angaben auf Xing

Die falsche Angabe des beruflichen Status als "Freiberufler" im sozialen Netzwerk Xing kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.
Der Arbeitnehmer war in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Der Arbeitgeber und er vereinbarten in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah.

Das Landesarbeitsgericht erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird.

Letzte Änderung: 12.10.2018