Versichert - auch ohne Chef oder Chefin

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27.07.2016 Jetzt sind Beschäftigte auch bei Weihnachtsfeiern von Betriebs- oder Behördenteilen gesetzlich unfallversichert.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz während betrieblicher Feiern der Neuzeit angepasst: Künftig sind auch Veranstaltungen von Teams und Abteilungen mitversichert.

Bisher war die Rechtsprechung eindeutig: Ist die Unternehmens- oder Behördenleitung bei der betrieblichen Weihnachtsfeier nicht anwesend, gilt diese nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die Folge bisher: Unfälle von Beteiligten sind keine "Arbeitsunfälle" und damit nicht über die Berufsgenossenschaften mitversichert. Sie müssen also nicht zahlen.

Gericht ändert seine Rechtsprechung

"Das hat das Bundessozialgericht mit seiner
jetzigen Entscheidung grundlegend verändert", freut sich Bertold Brücher, Rechtsschutzsekretär beim "Gewerkschaftlichen Centrum für
Revision und Europäisches Recht" aus Kassel. Das Centrum ist Bestandteil der DGB Rechtsschutz GmbH und vertritt Gewerkschaftsmitglieder bei ihren Verfahren vor den höchsten Gerichtsinstanzen. Die von Bertold Brücher unterstützte Mandantin war bei einer von der Dienststellenleitung ihrer Behörde genehmigten sachgebietsinternen Weihnachtsfeier ausgerutscht ausgerutscht. Dabei hatte sich die Sozialversicherungsfachangestellte verletzt. Die Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft hatte in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt. Begründung: Der Dienststellenleiter war nicht anwesend.

Arbeitswelt hat sich gewandelt

Braucht er auch nicht, entschied jetzt das Bundessozialgericht. Es reicht künftig, dass die betriebliche Veranstaltung mit der Unternehmensleitung abgesprochen ist, es einen inhaltlichen und zeitlichen Rahmen gibt und die Team- oder Sachgebietsleitung anwesend ist. "Mit seiner Entscheidung hat das Gericht endlich berücksichtigt, dass sich die Arbeitswelt in den letzten Jahren organisatorisch grundlegend verändert hat", erläutert der Rechtsschutzsekretär. "Es gibt Teams und sachgebietsbezogene Abteilungen. Sie agieren zwar innerhalb eines von der Unternehmens- oder Behördenleitung gesteckten Rahmens, bearbeiten aber ihre Aufträge selbstständig. Diese Veränderungen führen auch dazu, dass teaminterne Weihnachtsfeiern immer üblicher werden."

"Das Urteil gibt in der betrieblichen Praxis endlich Sicherheit", versichert Bertold Brücher. "Der Chef oder die Chefin muss nicht mehr teilnehmen. Es reicht, wenn die Veranstaltung lediglich das Gemeinschaftsgefühl des betreffenden Teams fördert." Die rechtliche Sicht auf das gesamte Unternehmen sei nicht mehr erforderlich.

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Recht So - Ausgabe 3_16

Recht So - Ausgabe 3_16

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Letzte Änderung: 27.07.2016