Juristerei: Versetzung

05.10.2007 Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Versetzung von der Fertigung ins Büro ist eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 BetrVG, da eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände vorliegt.

Die Tätigkeit eines Meisters unterscheidet sich auf Grund der damit einhergehenden Weisungsbefugnis erheblich von der eines stellvertretenden Meisters, gleiches gilt für einen Vorarbeiter gegenüber einfachen Arbeitnehmern. Die Zuweisung der Tätigkeit eines Meisters bzw. eines Vorarbeiters an einen Arbeitnehmer, der bisher stellv. Meister bzw. einfacher Arbeitnehmer war, ist deshalb eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 BetrVG.

Erfolgen die Versetzungen lediglich auf Probe, ändert dies nichts am Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

(ArbG Kaiserslautern v. 21.06.2007 - 7 BV 39/07)

Letzte Änderung: 21.11.2007