Juristerei: Kündigung

26.09.2007 ... Treu und Glauben - Widersprüchliches Verhalten

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch deswegen unwirksam sein, weil sie gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glaube nach § 242 BGB verstößt. Eine typische Fall-gestaltung für die Anwendung des § 242 BGB ist ein widersprüchliches Verhalten der kündigen-den Vertragspartei. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn in einem gerichtlichen Vergleich über eine vorangegangene Kündigung der Arbeitnehmer sich auf eine Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses zu neuen, für ihn schlechteren vertraglichen Bedingungen einlässt. Eine solche Vereinbarung macht schon im Ansatz überhaupt keinen Sinn, wenn nicht damit das berechtigte Vertrauen des Arbeitnehmers erweckt wird, dass das Arbeitsverhältnis wieder in Kraft gesetzt wird. Kündigt der Arbeitgeber dann wieder, ist die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhal-tens gem. § 242 BGB unwirksam.

(LAG Hamm v. 06.06.2007 - 3 Sa 276/07)

Letzte Änderung: 21.11.2007