Juristerei: Kündigung

20.09.2007 ... und Prognose

Pauschale Angaben genügen für eine nachvollziehbare Darlegung der Kausalität der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung für den unmittelbaren oder mittelbaren Wegfall des Be-schäftigungsbedürfnisses hinsichtlich eines Arbeitnehmers nicht. Der Arbeitgeber muss vielmehr für jede einzelne von ihm angeführte Maßnahme anhand konkreter Zahlen und Daten vortragen, wie sich diese Maßnahmen auf den Arbeitskräftebedarf ausgewirkt haben, d.h. inwieweit sich die anfallenden Arbeiten im Vergleich zu dem Zustand vor der Umsetzung der Maßnahme reduziert haben. Denn nur dann, wenn dem Gericht im einzelnen dargelegt wird, welche Arbeitsabläufe in der von den unternehmerischen Maßnahmen betroffenen Betriebsabteilung stattfinden und wel-chen prozentualen Anteil die einzelnen Arbeitsabläufe am Gesamtarbeitsvolumen vor und nach Umsetzung der getroffenen unternehmerischen Entscheidung hatten, kann es nachvollziehen, ob und inwieweit es infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zu einer personel-len Überkapazität in der jeweiligen Betriebsabteilung gekommen ist. Die Angabe, die Umorganisation habe zu einer Arbeitsverdichtung und Umverteilung der vorhandenen Arbeit auf weniger Mitarbeiter geführt, wird dieser Darlegungslast nicht gerecht.

(ArbG Hamburg v. 02.05.2007 - 11 Ca 448/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007