Juristerei: Kündigung

18.09.2007 ... und längere Krankheit

Der Arbeitgeber trägt ausreichende Indizien für eine krankheitsbedingte Kündigung vor, wenn er Fehlzeiten vom 02.12. bis 18.07. des Folgejahres und dann wieder ab 22.07. bis 26.09. aufführt. Legt jedoch der Arbeitnehmer ärztliche Bescheinigungen vor, wonach er ab 27.09. wieder arbeitsfähig ist und keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegen, so hat er die Indizwirkung erschüttert. Damit ist es wiederum Sache des Arbeitgebers, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

(ArbG Hagen v. 05.06.2007 - 19 Sa 1861/06)

Letzte Änderung: 21.11.2007