Juristerei: Kündigung

14.09.2007 ... eines JAV-Mitglieds (Nachrücker)

Die Situation des zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedes der Jugendvertretung ist vergleichbar mit der des zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedes des Betriebsrates. Eher noch dringender als das ordentliche Mitglied bedarf er des Schutzes des Gesetzes. Stellt ein zeitweilig nachgerücktes Ersatzmitglied der Jugendvertretung daher den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses gem. § 78a Abs. 2 BetrVG/9 Abs. 3 BPersVG, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses.

(ArbG Kaiserslautern v. 21.06.2007 - 2 Ca 340/07)

Letzte Änderung: 21.11.2007